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Artikel-Nummer: DGUV Vorschrift 66

Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott

Ausgabe 04/1982

Diese DGUV Vorschrift gilt für den Umgang mit Eisenschrott, Stahlschrott und NE-Metallschrott, insbesondere für das Befördern, Lagern, Bearbeiten und Verarbeiten sowie Sortieren. Sie wird ergänzt um entsprechende Durchführungsanweisungen.

Diese Unfallverhütungsvorschrift trat bei der BGHW am 01.04.1978 in Kraft.

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