Artikel-Nummer: DGUV Vorschrift 66
Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott
Ausgabe 04/1982
Diese DGUV Vorschrift gilt für den Umgang mit Eisenschrott, Stahlschrott und NE-Metallschrott, insbesondere für das Befördern, Lagern, Bearbeiten und Verarbeiten sowie Sortieren. Sie wird ergänzt um entsprechende Durchführungsanweisungen.
Diese Unfallverhütungsvorschrift trat bei der BGHW am 01.04.1978 in Kraft.
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