Artikel-Nummer: 112-989
Benutzung von Schutzkleidung
Ausgabe 10/2007
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Auswahl, Benutzung und Prüfung von Schutzkleidung zum Schutz gegen mechanische Einwirkungen, Erfasstwerden durch bewegte Teile, thermische Einwirkung, Nässe, Wind, Stäube, Gase, heiße Dämpfe, elektrische Energie, Flammen, Funken, feuerflüssige Massen, chemische Stoffe, Mikroorganismen sowie gegen Gefährdungen durch den Fahrzeug-Verkehr (Stichwort „Warnkleidung“) und Kontamination mit radioaktiven Stoffen.
Dieser Artikel wird derzeit überarbeitet.