Hafenarbeit
Diese DGUV Vorschrift gilt für Hafenbetriebe und enthält allgemeine Bestimmungen für die Hafenarbeit sowie besondere Bestimmungen für Umschlag, Transport, Bereitstellung und Lagerung von Gefahrgütern, für Umschlaggeräte, für den Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen an Hebeeinrichtungen sowie für den Einsatz von Personenaufnahmemitteln. Differenziert wird zudem zwischen Hafenarbeit im Land- sowie im Schiffsbereich. Die Vorschrift wird ergänzt um entsprechende Durchführungsanweisungen.
Diese Unfallverhütungsvorschrift trat bei der BGHW am 01.10.1995 in Kraft.
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